Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ChurNatur“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „ChurNatur e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 63924 Kleinheubach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins „ChurNatur“ ist die Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Landkreis Miltenberg und Umgebung für wichtige Themen der Gegenwart und Zukunft. Dies betrifft v.a. die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz, gesunde Ernährung mit Produkten möglichst aus heimischem Anbau sowie Zucht von Tieren in der Region, ressourcenschonende Energiewirtschaft, die Bewahrung der regionalen Kunst und Kulturgeschichte sowie die Wertschätzung traditioneller Gewerke. Der Erholungsfaktor von Natur erhält im Rahmen von Aktivitäten und Ausflügen besondere Bedeutung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendprojekten an verschiedenen Standorten im Landkreis Miltenberg sowie anderen Regionen, um einen Nachahmungseffekt zu erzielen und Synergien zu nutzen, auch in Zusammenarbeit mit Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen sowie Institutionen, darunter Schulen, Schülerhorte und Jugendeinrichtungen. Hierbei soll einerseits das Verantwortungsbewusstsein der Kinder und Jugendlichen für die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt gestärkt sowie andererseits die Entwicklung ihrer Persönlichkeit gefördert werden.
b) die Beschaffung von Finanzmitteln zur Durchführung der Aktivitäten in den genannten Bereichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sowie externe Referenten, Übungsleiter, Kursleiter, Ausbilder und Betreuer haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der vom Verein dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, der Beschlüsse des Vorstandes und der steuerrechtlich zulässigen Grenzen. Für vorher schriftlich zu vereinbarende Tätigkeiten kann (gemäß §3 Nr.26 EStG) eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung von bis zu 2.400 Euro im Jahr gezahlt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind aktive und stimmberechtigte Mitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein, besitzen aber kein Stimmrecht. Bei Eintritt in den Verein ist anzugeben, ob eine fördernde oder ordentliche Mitgliedschaft erwünscht ist.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Gegen den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf etwaig noch ausstehende Zahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszwecks im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs aktiv mitzuwirken.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Den Gesamtvorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gemeinsam ausgeübt.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, die Zusammensetzung der Beisitzer selbst zu bestimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
3. a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
4. b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
5. c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen,
6. d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes sowie Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
7. e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Fördernde Mitglieder haben nur ein Beratungsrecht.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der hervorgehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder per Vollmacht gemäß § 14 Abs. 1 vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 16 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 5).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzender gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt aufgrund artverwandter Tätigkeitsfelder an den BUND in Bayern e.V.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden nur für vereinseigene Zwecke gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Angelegenheiten des Vereins ist Miltenberg, Deutschland.
Kleinheubach, den 26.04.2016